Handhabung enthaltender Stimmen?

_-_Daniel_-_ (Unregistrierter Gast)

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von _-_Daniel_-_ (Unregistrierter Gast) »

Hallo, ich bin vor einiger Zeit "auf den Trichter" gekommen, dass meines Erachtens die Handhabung der enthaltenden Stimmen bei einer Wahl nicht richtig ist. Um es kurz anzureissen ... ich bin der Meinung dass bei einer Wahl die enthaltenden Stimmen als eine Art zusätzliche Partei gewertet werden muessten, dementsprechend muessten meines Erachtens entsprechend Sitze im Parlament freibleiben - denn, eine enthaltende Stimme drückt ja im Gegensatz zu einer ungültigen Stimme einen qualitativ anderen Wählerwillen aus. Zunächst wüsste ich gern, ob es zu oben skizziertem Thema Literatur gibt. Gruss Daniel
Good Entity (Unregistrierter Gast)

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von Good Entity (Unregistrierter Gast) »

Vorläufig ist mir unklar, was die enthaltenden Stimmen sein sollen. Die ungültigen Stimmen sind ja offenbar nicht gemeint, zu denen gibts auch schon einige Threads. Eine ausdrückliche Möglichkeit zur Enthaltung auf dem Stimmzettel bei Bundestags-, Landtags- oder ähnlichen Wahlen ist üblicherweise nicht vorgesehen. Was ist also dann gemeint}?
solesystems.de (Unregistrierter Gast)

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von solesystems.de (Unregistrierter Gast) »

Es gibt bei den Wahlen in Deutschland keine Stimm-Möglichkeit "Enthaltung".
Philipp Wälchli

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von Philipp Wälchli »

"Enthaltung" = "Nichtteilnahme an etwas", "sich enthalten" = "sich fernhalten von, etwas nicht tun, nicht mitmachen" Enthaltung in Bezug auf Wahlen bzw. Stimmen bedeutet, eben keine bestimmte Stimme abzugeben. Somit ist Enthaltung in Deutschland ebensowohl möglich wie anderswo. Die wesentlichen Möglichkeiten sind: - zu Hause bleiben und gar nicht wählen (Enthaltung im reinsten Sinne), - wählen, aber nur einen leeren Wahlzettel einwerfen (kein Kreuz machen), - seine Stimme so manipulieren, dass sie ungültig wird (etwa Bemerkungen anbringen, eine Kennzeichnung anbringen, mehr als eine einzige Option ankreuzen). In allen diesen Fällen ergibt sich daraus keine gültig abgegebene Stimme. Dementsprechend ist auch die "Handhabung" immer dieselbe: Solche "Stmmen" werden nicht gewertet und beeinflussen das Wahlergebnis nicht unmittelbar (mittelbar schon, weil bspw. durch weniger gültige Stimmen die Höhe der 5%-Hürde beeinflusst wird). Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen.
_-_Daniel_-_ (Unregistrierter Gast)

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von _-_Daniel_-_ (Unregistrierter Gast) »

also, bei uns an der uni, zu den studierendenparlaments-wahlen kann man einen leeren stimmzettel einwerfen, und der gilt laut wahlordnung als enthaltung, wird aber im zuge der auswertung wie eine ungültige stimme (also garnicht) gewertet - meines erachtens so nicht richtig, aber nungut. ich vermute, bei bundestagswahlen & co wirds wohl aehnlich gehandhabt werden (weswegen ich u.a. nach literatur fragte) gruss daniel
Good Entity (Unregistrierter Gast)

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von Good Entity (Unregistrierter Gast) »

Es geht also tatsächlich darum, dass nach Daniels Auffassung ein leerer Stimmzettel etwas anderes ist als ein ungültig gemachter Stimmzettel, weil "eine enthaltende Stimme drückt ja im Gegensatz zu einer ungültigen Stimme einen qualitativ anderen Wählerwillen aus." Das kann ich jetzt allerdings immer noch nicht recht nachvollziehen, denn wie Philipp Wälchli auch schreibt "ergibt sich daraus [b]keine gültig abgegebene[/b] Stimme". Wo soll der qualitative Unterschied im Wählerwillen zwischen einem leeren Stimmzettel und einem Stimmzettel liegen, der beispielsweise beschriftet ist mit "die kann man allesamt in der Pfeife rauchen" oder "am liebsten wäre mir, es käme gar keiner ins Parlament"? Zur Frage, ob bei solchen abgegebenen nicht gültigen Stimmzetteln (leer oder bekritzelt) Plätze im Parlament frei bleiben können, gibts in anderen Threads hier im Forum schon zig Meinungsäußerungen pro und contra und Hinweise auf Gesetzes- und andere Texte.
_-_Daniel_-_ (Unregistrierter Gast)

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von _-_Daniel_-_ (Unregistrierter Gast) »

der Unterschied zwischen ungültiger Stimme und enthaltender Stimme wird doch in der Definition der ungültigen stimme genannt - eine solche liegt vor, wenn auf dem wahlzettel der wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist. Auf einem leeren zettel ist aber ein eindeutiger wille erkennbar, und da muss meines erachtens auch unterschieden werden. Und Philipps Definition der Enthaltung kann ich nicht zustimmen. Wenn beispielsweise im Parlament der Parlamentarier zur Stimmabgabe aufgerufen wird, dann hat er ja die Möglichkeit sich zu enthalten, was qualitativ etwas gänzlich anderes ist, wie wenn er garnicht erst zur abstimmung hingehen würde.
_-_Daniel_-_ (Unregistrierter Gast)

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von _-_Daniel_-_ (Unregistrierter Gast) »

ups, sry, den zweiten absatz bitte streichen, ja, ich hab Philipps Beitrag wohl gelesen gehabt, hab mich aber gerade in einen gedankenwust verstrickt gehabt, innerhalb dessen der von mir kritisierte beitrag unterging bzw anders in erinnerung war ;) sry
Philipp Wälchli

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von Philipp Wälchli »

Letztlich ist es bedeutungslos, wie auch immer die leeren, nicht abgegebenen oder ungültig abgegebenen Stimmen bzw. Stimmzettel bezeichnet werden. Die Auswirkung ist in einem normalen Wahlverfahren in allen diesen Fällen dieselbe, nämlich kein direkter, unmittelbarer Einfluss auf das Wahlergebnis. Anders sieht es bspw. im deutschen Bundesrat aus: Da zum Erreichen einer Mehrheit die Zustimmung der Mehrheit aller Stimmen aller Bundesländer erforderlich ist, wirken sich dabei Enthaltungen eben auch wie Nein-Stimmen aus. Ähnliches gilt auch für Zustimmungs- oder Beteiligungsquoren bei Bürgerentscheiden, wo bei Unterschreiten eines gewissen Quorums der Entscheid ungültig ist, was faktisch einer Ablehnung gleichkommt. Statt Nein zu stimmen, ist es daher für die Gegner die bessere Option, gar nicht zu stimmen, weil dadurch eher das Beteiligungsquorum unterschritten wird, eine abgegebene Nein-Stimme an diesem Quorum aber mitzählt. Wieder anders sieht es in einem Kollegialgericht aus: Dort müssen die Richter zwingend eine Stimme abgeben, ausserdem müssen sie alle das Urteil unterzeichnen. Was nun abgesehen von solchen Spezialfällen die Willensäusserung einer Enthaltung sei, wäre erst noch zu diskutieren. Ich will es einmal am Beispiel eines Parlamentes erläutern: Im Parlament gibt es zunächst eine Debatte. Innerhalb der Debatte kann jeder Parlamentarier seine Meinung äussern, Argumente vorbringen, verschiedene Alternativen und Optionen darstellen usw. Er kann sich auch darauf beschränken, die Meinungsäusserung eines Vorredners zu unterstützen oder zu bestärken, etwa durch Beifügen eines weiteren Argumentes oder durch Hervorheben der aus seiner Sicht entscheidenden Punkte. Er kann aber auch gar nichts sagen und sich darauf beschränken, nach Schluss der Debatte an der Abstimmung teilzunehmen. Wir haben also in der Debatte eine freie Form der Meinungsäusserung, die auch wenig formalisiert ist. So ist es etwa auch denkbar, dass ein Parlamentarier über Gegenstände spricht, die mit dem unmittelbar verhandelten Gegenstand nicht eng verbunden sind, sondern an denen sich etwas veranschaulichen lässt, was den Verhandlungsgegenstand in ein klarerers Licht rückt, sich mit ihm vergleichen lässt, ein Gegenbeispiel dazu bietet usw. usf. Dazu tritt aber eine weitere Art der Meinungsäusserung, die stärker formalisiert ist: das Einreichen von Anträgen. Dies kann in aller Regel vor einer Debatte geschehen oder auch während der Debatte selbst, wobei meist eine Beschränkung auf Abänderungen der verhandelten Vorlage gilt. Solche Anträge können immer noch ein weites Spektrum an Möglichkeiten umfassen, so kann ein Parlamentarier schlicht verlangen, einen Begriff in der Vorlage gegen einen seiner Ansicht nach besser passenden, genaueren oder schöneren Ausdruck auszutauschen, er kann aber auch einen ganz anderen Inhalt fordern. Schliesslich kommt es irgendwann zum Schluss der Debatte: Die Argumente sind nun ausgetauscht, die Anträge gestellt - es folgt die Entscheidung. Diese Entscheidung wird durch Abstimmungen gefällt. Dazu ist es in der Regel nötig, zuerst die Unterabänderungsanträge zu erledigen, dann die Abänderungsanträge, schliesslich die Hauptanträge, zuletzt wird, wenn es keine Änderungen mehr gibt, die noch nicht behandelt sind, über Annahme oder Verwerfung der gesamten Vorlage entschieden, vielleicht getrennt noch über den Termin des Inkrafttretens (sofort, zum üblichen Zeitpunkt oder erst später). In diesem Zeitpunkt ist es nun nicht mehr möglich, neue Argumente einzubringen. Auch neue Anträge oder das Abändern bereits eingereichter Anträge ist nicht mehr möglich. Nun müssen die verschiedenen Anträge in einem klaren, durchschaubaren Verfahren einander gegenübergestellt werden, so dass keine Verwirrung eintritt. Die Meinungsäusserung der Parlamentarier ist somit nun entscheidend eingeschränkt: Sie sind an die eingereichten Anträge gebunden, zudem können sie zu jedem einzelnen eben nur noch Ja oder Nein sagen. Alle anderen denkbaren Optionen, die es zum gleichen Gegenstand geben könnte, eingeschlossen die Einengung oder Ausweitung des betreffenden Gegenstandes, sind nun ausgeblendet. Ausser Ja oder Nein hat der einzelne Parlamentarier nun noch folgende Möglichkeiten: - er kann der Abstimmung (oder einem Tel der meist mehreren Abstimmungen über verschiedene Anträge) fernbleiben; - er kann je nach Verfahren auf eine Stimmabgabe im einen oder andern Sinn verzichten (leerer Stimmzettel, Nichterheben der Hand, Nichtaufstehen u. dgl.); - er kann auch etwas tun, was seine Stimmabgabe unzulässig und somit ungültig macht (wobei er u. U. mit disziplinarischen Massnahmen rechnen muss, etwa dem vorübergehenden Ausschluss aus der Verhandlung, dem Entzug der Diäten u. dgl.). Wie übersetzt man nun die "Willensäusserung" leerer Stimmzettel in dieser Situation am besten? Wohl doch am ehesten mit "mir ist es gleichgültig" oder: "ich will mich nicht entscheiden (sollt ihr doch entscheiden)". Mir will scheinen, dass die Analogie zu einer Volkswahl evident sei: Bei einer Wahl haben wir eine ähnliche Situation. Eine Wahl ist keine freie Debatte, sondern eine vordefinierte Entscheidungssituation, in der nur bestimmte Optionen überhaupt verfügbar sind. In diesem Fall gibt schon die Verfassung vor, was eine Wahl bezweckt: bspw. die Bestellung des Bundestages. Somit sind nur zulässig Optionen, die am Ende dazu führen, dass ein (nach Möglichkeit funktionsfähiger) Bundestag bestellt wird. Dies schliesst schon einmal alles aus, was in die Richtung von "wir wollen gar niemand" geht. Die Einzelheiten werden dann auch im Wahlgesetz, in Verordnungen, Durchführungsanweisungen usw. geregelt. Schliesslich wird die endgültige Auswahl an Optionen dadurch bestimmt, wer überhaupt kandidiert hat. Am Wahltag stehen somit nur noch die Optionen zur Verfügung, die durch Verfassung, Ausführungserlasse und Kandidaturen gegeben sind - alles andere ist nicht (bzw. nicht mehr) Gegenstand der Debatte, kommt überhaupt nicht in Betracht. Ein einzelner Wähler kann nun auf zwei Arten einwirken: einerseits durch Beteiligung am Verfahren zur Aufstellung von Kandidaturen, zum andern am Wahltag selbst dadurch, dass er seine Stimme abgibt oder auch nicht. Verzichtet ein Wähler darauf, bei der Kandidaturenaufstellung mitzuwirken, dann hat er damit auch auf seinen Einfluss auf die Gestaltung der zur Wahl stehenden Optionen verzichtet. Dies ist vergleichbar dem Verhalten eines Abgeordneten, der darauf verzichtet hat, rechtzeitig seine Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand einzureichen. Kommt er nach Schluss der Debatte und moniert, dass er noch etwas Besseres wüsste, dann muss er sich zurecht die Frage gefallen lassen, warum er denn nicht vorher einen Antrag eingereicht habe. Beim eigentlichen Wahlakt verhält es sich wie bei Abstimmungen im Parlament: Es stehen nur genau bestimmte Optionen zur Verfügung; Enthaltung bedeutet, dass man auf einen unmittelbaren Einfluss verzichtet, was wiederum am ehesten mit "ist mir egal" umschrieben wird. Die mittlere Phase der Debatte ist bei einer allgemeinen Volkswahl nicht im gleichen Masse normiert wie eine Parlamentsdebatte, ihr entsprechen aber der Wahlkampf mit seinen vielen auch lokalen Veranstaltungen, Diskussionen in den Medien, Leserbriefen, Interviews, runden Tischen usw. usf. Daraus sollte auch klar werden, was alles eine Wahl NICHT ist; bspw. ist sie keine Abstimmung für oder gegen das herrschende System.
Ralf Arnemann
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Registriert: Mo 20. Sep 1999, 10:00

Handhabung enthaltender Stimmen?

Beitrag von Ralf Arnemann »

@Daniel: > Auf einem leeren zettel ist aber ein eindeutiger > wille erkennbar, ... Das halte ich für eine mutige Interpretation. Ich würde eher sagen, auf einem leeren Zettel ist KEIN Wille erkennbar. Ansonsten schließe ich mic
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