Bundespräsidentenwahl

(:)Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung Zusammensetzung der Bundesversammlung Archiv zur 13. Bundesversammlung am 23. Mai 2009 Archiv zur 12. Bundesversammlung am 23. Mai 2004(:)
Frager

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Beitrag von Frager »

Ich verstehe leider § 4 Abs. 3 BPräsWahlG nicht. Das Land X habe 100 Vertreter in die Bundesversammlung zu entsenden. Der Landtag bestehe aus 200 Mitgliedern: CDU 80, SPD 70, FDP 30, Grüne 20. Wie geht es jetzt weiter? Ich hatte gedacht, es sei ganz einfach: Die CDU-Fraktion könne 40, die SPD-Fraktion 35, die FDP-Fraktion 15 und die Grünen-Fraktion 10 Vertreter entsenden. Wie die Fraktionen ihre Vertreter bestimmen bzw. wählen, bleibe ihnen selbst überlassen. Aber mit § 4 Abs 3 BPräsWahlG stimmt dieses Verfahren ja offensichtlich nicht überein. Danke für eure Antwort. § 4 BPräsWahlG (1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages entsprechend anzuwenden. (2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. (3) Die Sitze werden, wenn mehrere Vorschlagslisten vorliegen, den Listen nach der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren d'Hondt zugeteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Präsidenten des Landtages zu ziehende Los. Die Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Namen auf den Vorschlagslisten zugewiesen. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so gehen die Sitze in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen auf die anderen Listen über.
J.A.L.
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Beitrag von J.A.L. »

Der Unterschied ist beinahe mehr ein theoretischer als ein praktischer. Jede Fraktion stellt im Vorhinein eine Liste mit Kandidaten auf. Diese Listen stehen dann zur Wahl. Das heißt, dass wenn a) alle Abgeordneten mitstimmen und b) jeder die Liste seiner Fraktion wählt, das Ergebnis genau mit dem von dir angesprochenen übereinstimmt; bloß die Bundesversammlungsmitglieder sind halt schon vor der Wahl nominiert. Tatsächlich können natürlich mehrere Fraktionen eine gemeinsame Liste einreichen. Genau das wird ja von d(<)Hondt begünstigt, sodass auf die gemeisame Liste mehr Sitze entfallen als auf die einzelnen Fraktionen. Ohne jetzt das betreffende Land nachzuschlagen, bin ich sicher, dass es bei der letzten Wahl zumindest in einem Landtag eine gemeinsame CDU/FDP-Liste gab, auf der dann die einzelnen Parteien im Vorgriff die Plätze aufgeteilt haben.
Josef

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Beitrag von Josef »

@J.A.L. in a) liegt natürlich auch ein gewisses Krankheitsrisiko
Philipp Wälchli

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Beitrag von Philipp Wälchli »

Der vielleicht wichtigste Punkt ist folgender: Es gibt keine "automatische" Verteilung auf die in einem Landtag vertretenen Parteien bzw. Fraktionen. Vielmehr wird ein förmlicher Wahlakt durchgeführt, der grundsätzlich "offen" ist, d. h. die Stimme jedes Landtagsabgeordneten zählt unabhängig von Partei- oder Fraktionszugehörigkeit. Das soll wohl die Fiktion des "freien" Parlamentes aufrecht erhalten; in der Praxis kommt es aber naturgemäss dank Fraktionsdisziplin und Block-Denken mehr oder weniger auf dasselbe hinaus, als ob man vorab jeder Landtagsfraktion eine Quote zuwiese und die Fraktion dann intern die entsprechenden Sitze mit Personen besetzte.
Frager

Bundespräsidentenwahl

Beitrag von Frager »

Ich habe es leider noch nicht verstanden. Wenn die LT ihre Kandidaten wählen und im Hessischen LT die CDU die absolute Mehrheit hat - wie können die anderen Fraktionen ebenfalls die Möglichkeit haben, Vertreter zu wählen? Ich vergleiche das mit den Parlamentspräsidentenwahlen: Die Tatsache, dass Oppositionsparteien Vizepräsidenten stellen, ist allein auf die "Fairness" der Regierungsfraktion(en) zurückzuführen. Denn sie kann / können das gesamte Präsidium problemlos auf Vertreter allein aus ihren Reihen beschränken.
Martin Fehndrich
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Beitrag von Martin Fehndrich »

Es ist eine Listenwahl. Dabei ist in einigen Ländern auch eine gemeinsame (nach Fraktionen aufgegliederte) Liste erlaubt, was auf die oben erwähnte Quote hinausläuft. http://www.wahlrecht.de/lexikon/bundespraesident.html
libi

Bundespräsidentenwahl

Beitrag von libi »

Bei einer solchen Listenwahl werden alle Plätze in einem Wahlgang gewählt. Dazu reicht jede Fraktion eine lange Liste mit Namen ein. In der Abstimmung kann dann jeder Abgeordnete einer Liste seine Stimme geben. In deinem o.g.Beispiel würden dann (wahrscheinlich) in der Abstimmun auf die CDU-Liste 80 Stimmen, die SPD-Liste 70 Stimmen, die FDP Liste 30-Stimmen und die Grünen-Liste 20 Stimmen entfallen. Daraus würde dann über das Verteilungsverfahren nach d´Hondt die Verteiliung der Vertreter auf die einzelnen Listen erfolgen. Daraus würde sich dann auch die von dir o.g. Veteilung der Vertreter der Bundesversammlung ergeben. Sollten in diesem Beispiel bei der Abstimmung 3 CDU-Abgeordnete krank sein und 2 CDU-Abgeordnete sich wegen Verärgerung über ihre Nicht-Berücksichtigung bei der Abstimmung enthalten, würde die cDU einen Vertreter weniger und die SPD einen Vertreter mehr bekommen.
Frager

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Beitrag von Frager »

Danke, jetzt habe ich verstanden - bis auf einen Punkt. Wenn ein Parlament eine gemeinsame Liste hat, dann ist die Wahl doch gar keine Wahl mehr. Entweder ein Abgeordneter stimmt für die EINE Liste oder eben nicht. Für das Endergebnis (also die Frage, welche Kandidaten in die Bundesversammlung gehen) ist das völlig irrelevant. Das Verfahren ist mit den Volkskammerwahlen völlig deckungsgleich. Oder habe ich das falsch verstanden?
Görd

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Beitrag von Görd »

Es gibt aber mehre Liste, i.d.R. stellt jede Fraktion eine eigene Liste auf. Es ist also eher wie bei einer normalen Wahl, gibt mehre Liste und dann werden die Sitze nach Verhältnis (in dem Fall d'Hondt) aufgeteilt.
Matthias Cantow
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Beitrag von Matthias Cantow »

@Görd Es gibt schon sehr häufig gemeinsame Wahlvorschläge, über die dann abgestimmt wird, siehe die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder der 12. Bundesversammlung in den Ländern. Das führt dann dazu, dass Abweichungen
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