Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

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Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

von Roland Kruk » Mi 7. Jun 2017, 20:48

Update: Auf meiner Internetseite www.DDR30.de habe ich jetzt das Antwortschreiben der OSCE Wahlbeobachter veröffentlicht. Also, die OSCE Wahlbeobachter sind keine Richter, sondern nur "diskrete" Beobachter und drücken sich dementsprechend vorsichtig aus, aber das wichtigste ist, das das Schreiben aus der obersten Etage kommt und somit mein Vorbringen dort zur Kenntnis genommen wurde..., mehr kann man als Bürger von den OSCE Wahlbeobachtern nicht erwarten. Good Entity... Nachfolgend die erste Seite des Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) von 1975, dort ist der Status des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten vom BVG aufgezeigt. Das ihre Ausführungen nicht richtig sind, können Sie unter anderem unter 3. nachlesen, denn dort heißt es: „3. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann.“ Die echte Aufwandsentschädigung kann auch künftig steuerfrei bleiben. Also war diese Aufwandsentschädigung bereits vor 1975 existent und steuerfrei und da es nur diese Aufwandsentschädigung gab, waren die Deutschen Bundestagsabgeordneten bis dahin, bewiesenermaßen, ausschließlich ehrenamtlich tätig. Was nach 1975 noch dazu kam, ist die Alimentation aus der Staatskasse mit dem Charakter von Einkommen, die sogar besteuert werden muss und das war vor 1975 nicht der Fall. Diätenurteil: https://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Politik/Diaetenurteil_1975.pdf BVerfGE 40, 296 (Diäten- Urteil); Zur Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungsregelung für Abgeordnete Leitsatz 1. Aus der in GG Art 48 Abs 3 geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen. 2.1 Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist. 2.2 Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist. 3. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann. 4.1 Die die Beamten unter den Abgeordneten betreffenden Regelungen gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten, gleichgültig, ob sie in Rechtsstellungs-, DIÄTEN- oder Beamtengesetzen enthalten sind. 4.2 Daß der ins Parlament gewählte Beamte sein Gehalt behält oder in den Ruhestand tritt und Ruhegehalt bezieht, war von Anfang an und ist bis zu den noch in Geltung stehenden Regelungen ein mit dem Mandat verbundenes Privileg geblieben. 4.3 Dieses Privileg hat seine Berechtigung innerhalb des Abgeordnetenrechts in dem Augenblick verloren, in dem der Abgeordnete angemessen alimentiert wird. Außerdem widerspricht das Privileg dem formalisierten Gleichheitssatz. 5. GG Art 48 Abs 3 in Verbindung mit GG Art 38 Abs 1 verlangt gesetzliche Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sog Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen. Einkünfte dieser Art sind mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten und ihrem Anspruch auf gleichmäßige finanzielle Ausstattung in ihrem Mandat unvereinbar. 6. Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (GG Art 20) verlangt, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Hier noch meine Petition mit der ich eine OSCE Beobachtung der deutschen Bundestagswahlen anrege...:https://www.change.org/p/osce-wahlbeobachter-zu-den-deutschen-bundestagswahlen-2017?recruiter=620334428&utm_source=share_petition&utm_medium=copylink&utm_campaign=share_petition

Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

von Good Entity » Sa 6. Mai 2017, 20:46

„(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“ GG Artikel 48 (3)- Darauf hatte ich oben bereits hingewiesen. Diese Entschädigung soll also die Unabhängigkeit des Abgeordneten sichern. Sie liegt also schon nach dem Grundgesetz höher als das, was ein Abgeordneter normalerweise in seinem Beruf verdienen würde, sonst würde es seine Unabhängigkeit natürlich nicht sichern können. Von "Aufwand" steht da nichts. In der Praxis erhielten die Bundestagsabgeordneten im Jahre 1949 monatlich rund 600 DM und einige Zulagen. Hört sich nicht toll an, liegt aber deutlich oberhalb des damaligen Monatslohns auch eines besser dotierten Angestellten oder Beamten, man befrage mal die Großmütter oder Großtanten oder schaue in die einschlägigen Statistiken. Niemand wäre auf die Idee gekommen, das im Ehrenamt auszuüben, und es wäre auch schon 1949 nicht gegangen. Wie soll denn der Schleswig-holsteinische oder bayrische Landwirt seinen Hof beackern, wenn er ehrenamtlich in Bonn im Parlament sitzt? Damit er in Bonn seine Tätigkeit ausüben kann, muss er einen Vertreter auf seinem Hof beschäftigen und ziemlich teuer bezahlen. Und damit er unabhängig ist und das tun kann, bekommt er die Entschädigung. Abgeordnete bekommen kein Gehalt, weder früher noch jetzt und auch nicht in Zukunft. Gehalt ist ein weitgehend definierter Begriff für die monatliche Zahlung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer als Gegenleistung oder Entschädigung für die von diesem für den Arbeitgeber abgeleistete Zeit. Ein Abgeordneter ist aber gerade kein Arbeitnehmer, denn dann wäre seine Tätigkeit nicht unabhängig, sondern er müsste den Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten, was aber in einer parlamentarischen Demokratie nicht so sein soll. Glücklicherweise weiß auch der Bundestag das und zitiert auf der verlinkten Seite vollkommen richtig das Grundgesetz mit zutreffenden Erläuterungen, die ich eigentlich für gut verständlich und auch logisch halte. Es gibt Begriffe für andere vergleichbare Vergütungen, so bekommt beispielsweise ein Arzt, ein Architekt oder ein Anwalt ein Honorar, kein Gehalt, weil er auch kein Arbeitnehmer ist. Auch das passt aber nicht zum Abgeordneten. Darum ist die Vokabelauswahl möglichst neutral gehalten, denn auch das sehr unregelmäßige Einkommen eines Landwirts oder Architekten muss ja so abgedeckt werden, dass die Unabhängigkeit gesichert ist. Die Argumentation aus den letzten beiden Absätzen des Posts vom 4. Mai, @Roland Kruk, hatten wir schon. Es folgt daraus nur eine höhere Motivation für bestimmte Personengruppen, sich überhaupt zur Wahl zu stellen. Das gibt es auch anderweitig. So sind die Einwohner von Seniorenheimen komplett ohne Motivation für eine Kandidatur und sie treten in Bundestagswahlen auch nicht an. Sie sind daher im Bundestag nicht vertreten, obwohl sie eine signifikante Zahl der wahlberechtigten Bevölkerung darstellen und zweistellig im Bundestag vertreten sein müssten, ginge es um den Proporz. Und das soll dann verhindern, ein demokratisch legitimiertes Wahlergebnis zu erreichen?

Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

von Roland Kruk » Do 4. Mai 2017, 20:32

Grundgesetz Inkrafttreten am 24. Mai 1949, 0:00 Uhr Art 48 GG lauet (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Ich konnte keine Änderungen an diesem Artikel finden und somit musste dieser Artikel des GG unverändert seit 1949 gültig sein. „(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“ Entschädigung für was bitte.? Nun, für den Aufwand den Sie haben... und Aufwand muss nachgewiesen werden., laut dieses Textes ist das Bundestagsmandat daher 1949 als Ehrenamt ausgelegt, sonst wäre es eine Grundaufwandsentschädigung, oder ein Gehalt. Aus diesem Text lässt sich für mich nur ablesen, dass das Bundestagsmandat, bei Beginn der Gültigkeit des Grundgesetzes, als Ehrenamt, ausgelegt war. Was nach diesem Datum geschah oder was vor diesem Datum früher galt spielt hierbei keine Rolle. Und da das Grundgesetz eine Einheit ist, war das ganze Grundgesetz an diesem Tage dem ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten auf dem Leib geschrieben worden und wenn diese Gesetze nicht im Laufe der Jahre angepasst wurden, dann waren Sie das 1975 auch noch.. Und dann haben wir auch schon GLEICH den Arbeitsplatzerhalt nach der Bundestagszeit. „(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.“ Dieser Arbeitsplatzerhalt ist ein gesetzliches Privileg zum Schutz unserer ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten vor Nachteilen in Ihrem Hauptberuf, durch die Ausübung des ehrenamtlichen Nebenjobs Bundestagsmandat. Das passt doch wunderbar., @ Good Entity „Wenn man die Diät eines Abgeordneten "Verdienstausfallentschädigung" nennt, zeigt das schon, dass man einen (aufgrund der wegen Zuviel Abgeordnetentätigkeit nicht mehr möglichen anderweitigen Arbeit) "ausfallenden" Verdienst ersetzt.“ Aktuelles Zitat von der Internetseite des Bundestages., http://www.bundestag.de/service/glossar/glossar/D/diaeten/245378 Die Abgeordneten erhalten für ihr Mandat eine finanzielle Entschädigung. Die so genannten Diäten sollen Verdienstausfälle ausgleichen, die den Abgeordneten durch die Ausübung ihres Mandats entstehen, und ihre Unabhängigkeit garantieren. Ihre Höhe wird auf Grundlage einer Empfehlung des Bundestagspräsidenten vom Bundestag beschlossen. Sie orientiert sich unter anderem an der Höhe der Bezüge der einfachen Richter bei einem Obersten Gerichtshof des Bundes. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt seit dem 1. Januar 2016 monatlich 9.327,21 Euro. Dagegen Zitat Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) von 1975 Seite 8 1. Absatz: „Die Tätigkeit des Abgeordneten ist im Bund zu einem den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordernden Beruf geworden; der Abgeordnete kann daher unter diesem Aspekt heute legitimerweise ein Entgelt beanspruchen, mit dem er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu bestreiten vermag... Bereits die nach einem bestimmten Prozentsatz des Amtsgehalts eines Bundesministers bemessene Höhe der 'Aufwandsentschädigung' ... zeigt eindrücklich, inwieweit aus der bloßen 'Entschädigung' in Wirklichkeit eine 'Bezahlung' für die parlamentarische Tätigkeit geworden ist“ Das einzige was ich hier sehe ist das nicht mal der Bundestag weiß, das seine Abgeordneten ein Gehalt beziehen. und das es hier allerhöchste Zeit ist einmal alles korrekt zu durchdenken und auf den neuesten Stand zu bringen. Und dann möchte ich noch anmerken, dass es eigentlich nicht so wichtig ist, ob die Bundestagsabgeordneten einmal ehrenamtlich tätig waren und dann Berufs-Bundestagsabgeordnete geworden sind so wie ich das behaupte., oder ob sie schon immer ein Gehalt bezogen und somit schon von Anfang an Berufspolitiker waren.! Der Arbeitsplatzerhalt und Beförderung nach der Bundestagszeit (§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 und 5 AbgG (Abgeordnetengesetz)“ teilen die Bürger in zwei Gruppen 1 und 2 und bevorteilen dann nur die Bürger von Gruppe 1 geldwert. Dies manipuliert die Zusammensetzung des Bundestages 3 stellig. Also, das müssen Sie wiederlegen., erklären sie bitte wie es in einer Demokratie der Gleichheit vor dem Gesetz und bei Wahlen möglich ist, mit dem an Anfang dieser Diskussion genannten Voraussetzungen ein demokratisch legitimiertes Wahlergebnis zu erreichen.

Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

von Good Entity » Mo 1. Mai 2017, 23:01

@Roland Kruk Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von Ihnen zitierten Text genau wie ich weiter oben zusammengefasst, was in der Vergangenheit seit vielen Jahrzehnten geschehen ist. Bis 1906 war das Abgeordnetendasein ein Ehrenamt. Zum Fulltimejob i

Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

von Roland Kruk » Mo 1. Mai 2017, 20:39

@ Good Entity Also das mit dem Ehrenamt ist kein Irrtum, sondern das steht so im Diätenurteil. Zitat Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) Seite 8 unten bis Seite 9 Diese Veränderungen der Verhältnisse hatten ihre Auswirkungen

Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

von Good Entity » Mo 1. Mai 2017, 12:26

@Roland Kruk: "Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Diätenurteil (BVerfGE 40, 296)) von 1975, musste der Gesetzgeber dann den ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten, durch den heutigen Berufs-Bundestags

Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

von Roland Kruk » Mo 1. Mai 2017, 06:51

@ Thomas Frings Sonntag, 30. April 2017 - 20:17 Uhr .. Rechtsanwälte sind in Parlamenten weltweit krass überproportional vertreten. Im Bundestag ist ihr Anteil mehr als das 40-Fache des Anteils an der Wählerschaft. Normalerweise arbe

Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

von Roland Kruk » So 30. Apr 2017, 20:40

Danke @ J.A.L. Sie haben einen interessanten Sachverhalt aufgezeigt, denn ich gar nicht mehr richtig erkennen kann, weil ich mich schon so lange damit beschäftige. Ich versuche den Sachverhalt immer noch einfacher, kompakter usw. zu erklären und deshalb ist ihr Einwand sehr wichtig für die Lesbarkeit meines Schreibens. @ J.A.L. Die dargestellte Grenzziehung verläuft also, wie im ersten Posting ganz richtig dargestellt, zwischen Beschäftigten großer Arbeitgeber und solchen kleiner. Dann kommt aber irgendwie ein Bruch in Ihrer Argumentation und es geht auf einmal plötzlich nur noch um Angehörige des öffentlichen Dienstes und Art. 137 GG. Ich habe diesen „Bruch“ nicht als Bruch wahrgenommen, sondern die Diener des Staates sind in diesem Kontext, für mich, nur die Berufsgruppe aus Gruppe 1, die als Beispiel am besten geeignet ist um die gewaltige Mandatserheblichkeit, des Sachverhaltes, aufzuzeigen. Und der öffentliche Dienst hat laut Gewaltenteilung gar nichts in der Legislative zu suchen und um das zu sichern gibt es sogar Art. 137 Abs. 1GG, der aber völlig Zahnlos ist., denn schließlich müssten sich die Beamten im Bundestag, höchst selbst die Wählbarkeit beschränken und das werden wir wohl nicht erleben. Der öffentliche Dienst in der Legislative ist daher aus meiner Sicht ein wesentlich größeres und absolut verfassungswidrigeres Problem, als alle Mitarbeiter irgendwelcher Konzerne zusammen und dieses verfassungswidrige Problem löst sich einfach in Luft auf, wenn der Arbeitsplatzerhalt nach der Bundestagszeit abgeschafft wird. Daher bin ich auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes umgeschwenkt, die natürlich Beispielhaft für alle Bürger aus Gruppe 1 stehen. Vielleicht müsste ich hier in Zukunft eine Überleitung einfügen, wie z.B.:“ Wie dramatisch mandatserheblich sich dies auswirkt, möchte ich nachfolgend an den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes aufzeigen die als größte Berufsgruppe aus Gruppe 1 den Bundestag parteiübergreifend dominieren, obwohl sogar die Gewaltenteilung genau dies verhindern sollte. J.A.L. würden Sie dann immer noch einen Bruch erkennen? .@ J.A.L. Dafür ist die Kannvorschrift des Art. 137 Abs. 1 GG nicht gedacht, er soll eine Einschränkung der Wählbarkeit nur gewährleisten, weil die Beamten kraft dieser Eigenschaft besonders herausgehoben sind. Kruk: Hier kann ich ihnen eine Einlassung des BVG zur Anwendung des Art. 137 Abs. 1 GG anbieten und die ist ziemlich deutlich. Das BVG schreibt dazu Zitat Diätenurteil (von 1975) BVerfGE 40 296 Seite 11 Ende und Seite 12: „.abgesehen davon könnte der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG ("Die Wählbarkeit von Beamten ... im Bund, in den Ländern und den Gemeinden") die Auslegung nahelegen, daß der Gesetzgeber von der Ermächtigung nur in der Weise Gebrauch machen kann, daß er einen Teil der bezeichneten Angehörigen des öffentlichen Dienstes - nämlich den Kreis der Personen, bei denen die gleichzeitige Wahrnehmung amtlicher und parlamentarischer Aufgaben zu einer ernsthaften Gefährdung des Prinzips der Gewaltenteilung und zu Interessenkonflikten führen kann - der Wählbarkeitsbeschränkung unterwirft. In Anbetracht der Schwierigkeit, die Grenze innerhalb der im Gesetz genannten Gruppen zwischen denen zu ziehen, deren Tätigkeit sie in die bezeichnete Gefahr bringen kann, und denen, deren Tätigkeit sie nicht in diese Gefahr bringen kann, muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen. Sie ist hier jedenfalls nicht evidenterweise überschritten. Es läßt sich sogar fragen, ob das in Bund und Ländern zu beobachtende unverhältnismäßig starke Anwachsen der Zahl der aktiven und inaktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter den Abgeordneten ("Verbeamtung der Parlamente"), sollte es sich fortsetzen, noch mit den Anforderungen eines materiell verstandenen Gewaltenteilungsprinzips vereinbar ist. Zitat Ende Kruk: Aber wie schon gesagt, 137 Abs. 1 GG ist zahnlos und daher bin ich sicher, dass wenn diese Richter meine Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 14/14 auf den Tisch bekommen hätten, sie sofort den Arbeitsplatzerhalt und die Beförderung nach der Bundestagszeit für verfassungswidrig, weil gegen die Gleichbehandlung verstoßend, abgeschafft hätten und somit den kompletten öffentlichen Dienst aus dem Bundestag befördern würden. Das war 1975.. Und heute.: sitzen da Ex-Politiker (Peter Müller) als Berichterstatter im BVG und können „NIX verstehen“ und blockieren den Zugang zur Gerichtsbarkeit.

Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

von Thomas Frings » So 30. Apr 2017, 18:17

@JAL "Vor allem kann ich der Argumentation nicht folgen. Im ersten Posting sagen Sie selbst noch: "Gruppe 1 sind die Mitarbeiter von finanzkräftigen Firmen, Konzernen und vom öffentlichen Dienst. Ihre finanzkräftigen Arbeitgeber

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von J.A.L. » So 30. Apr 2017, 15:06

@ Roland Kruk: M.E. haben Sie sich da in einen Teilaspekt ziemlich verrannt. Vor allem kann ich der Argumentation nicht folgen. Im ersten Posting sagen Sie selbst noch: "Gruppe 1 sind die Mitarbeiter von finanzkräftigen Firmen, Konzernen und

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