von Roland Kruk » Mi 7. Jun 2017, 20:48
Update: Auf meiner Internetseite www.DDR30.de habe ich jetzt das Antwortschreiben der OSCE Wahlbeobachter veröffentlicht. Also, die OSCE Wahlbeobachter sind keine Richter, sondern nur "diskrete" Beobachter und drücken sich dementsprechend vorsichtig aus, aber das wichtigste ist, das das Schreiben aus der obersten Etage kommt und somit mein Vorbringen dort zur Kenntnis genommen wurde..., mehr kann man als Bürger von den OSCE Wahlbeobachtern nicht erwarten. Good Entity... Nachfolgend die erste Seite des Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) von 1975, dort ist der Status des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten vom BVG aufgezeigt. Das ihre Ausführungen nicht richtig sind, können Sie unter anderem unter 3. nachlesen, denn dort heißt es: „3. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann.“ Die echte Aufwandsentschädigung kann auch künftig steuerfrei bleiben. Also war diese Aufwandsentschädigung bereits vor 1975 existent und steuerfrei und da es nur diese Aufwandsentschädigung gab, waren die Deutschen Bundestagsabgeordneten bis dahin, bewiesenermaßen, ausschließlich ehrenamtlich tätig. Was nach 1975 noch dazu kam, ist die Alimentation aus der Staatskasse mit dem Charakter von Einkommen, die sogar besteuert werden muss und das war vor 1975 nicht der Fall. Diätenurteil: https://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Politik/Diaetenurteil_1975.pdf BVerfGE 40, 296 (Diäten- Urteil); Zur Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungsregelung für Abgeordnete Leitsatz 1. Aus der in GG Art 48 Abs 3 geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen. 2.1 Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist. 2.2 Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist. 3. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann. 4.1 Die die Beamten unter den Abgeordneten betreffenden Regelungen gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten, gleichgültig, ob sie in Rechtsstellungs-, DIÄTEN- oder Beamtengesetzen enthalten sind. 4.2 Daß der ins Parlament gewählte Beamte sein Gehalt behält oder in den Ruhestand tritt und Ruhegehalt bezieht, war von Anfang an und ist bis zu den noch in Geltung stehenden Regelungen ein mit dem Mandat verbundenes Privileg geblieben. 4.3 Dieses Privileg hat seine Berechtigung innerhalb des Abgeordnetenrechts in dem Augenblick verloren, in dem der Abgeordnete angemessen alimentiert wird. Außerdem widerspricht das Privileg dem formalisierten Gleichheitssatz. 5. GG Art 48 Abs 3 in Verbindung mit GG Art 38 Abs 1 verlangt gesetzliche Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sog Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen. Einkünfte dieser Art sind mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten und ihrem Anspruch auf gleichmäßige finanzielle Ausstattung in ihrem Mandat unvereinbar. 6. Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (GG Art 20) verlangt, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Hier noch meine Petition mit der ich eine OSCE Beobachtung der deutschen Bundestagswahlen anrege...:https://www.change.org/p/osce-wahlbeobachter-zu-den-deutschen-bundestagswahlen-2017?recruiter=620334428&utm_source=share_petition&utm_medium=copylink&utm_campaign=share_petition
Update: Auf meiner Internetseite www.DDR30.de habe ich jetzt das Antwortschreiben der OSCE Wahlbeobachter veröffentlicht. Also, die OSCE Wahlbeobachter sind keine Richter, sondern nur "diskrete" Beobachter und drücken sich dementsprechend vorsichtig aus, aber das wichtigste ist, das das Schreiben aus der obersten Etage kommt und somit mein Vorbringen dort zur Kenntnis genommen wurde..., mehr kann man als Bürger von den OSCE Wahlbeobachtern nicht erwarten. Good Entity... Nachfolgend die erste Seite des Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) von 1975, dort ist der Status des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten vom BVG aufgezeigt. Das ihre Ausführungen nicht richtig sind, können Sie unter anderem unter 3. nachlesen, denn dort heißt es: „3. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann.“ Die echte Aufwandsentschädigung kann auch künftig steuerfrei bleiben. Also war diese Aufwandsentschädigung bereits vor 1975 existent und steuerfrei und da es nur diese Aufwandsentschädigung gab, waren die Deutschen Bundestagsabgeordneten bis dahin, bewiesenermaßen, ausschließlich ehrenamtlich tätig. Was nach 1975 noch dazu kam, ist die Alimentation aus der Staatskasse mit dem Charakter von Einkommen, die sogar besteuert werden muss und das war vor 1975 nicht der Fall. Diätenurteil: https://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Politik/Diaetenurteil_1975.pdf BVerfGE 40, 296 (Diäten- Urteil); Zur Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungsregelung für Abgeordnete Leitsatz 1. Aus der in GG Art 48 Abs 3 geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen. 2.1 Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist. 2.2 Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist. 3. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann. 4.1 Die die Beamten unter den Abgeordneten betreffenden Regelungen gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten, gleichgültig, ob sie in Rechtsstellungs-, DIÄTEN- oder Beamtengesetzen enthalten sind. 4.2 Daß der ins Parlament gewählte Beamte sein Gehalt behält oder in den Ruhestand tritt und Ruhegehalt bezieht, war von Anfang an und ist bis zu den noch in Geltung stehenden Regelungen ein mit dem Mandat verbundenes Privileg geblieben. 4.3 Dieses Privileg hat seine Berechtigung innerhalb des Abgeordnetenrechts in dem Augenblick verloren, in dem der Abgeordnete angemessen alimentiert wird. Außerdem widerspricht das Privileg dem formalisierten Gleichheitssatz. 5. GG Art 48 Abs 3 in Verbindung mit GG Art 38 Abs 1 verlangt gesetzliche Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sog Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen. Einkünfte dieser Art sind mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten und ihrem Anspruch auf gleichmäßige finanzielle Ausstattung in ihrem Mandat unvereinbar. 6. Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (GG Art 20) verlangt, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Hier noch meine Petition mit der ich eine OSCE Beobachtung der deutschen Bundestagswahlen anrege...:https://www.change.org/p/osce-wahlbeobachter-zu-den-deutschen-bundestagswahlen-2017?recruiter=620334428&utm_source=share_petition&utm_medium=copylink&utm_campaign=share_petition