Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

Roland Kruk
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Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

Beitrag von Roland Kruk »

Lieber Leser(in)., werden die deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert.? Nun, ich zumindest bin 100% davon überzeugt und kann das auch mathematisch sicher beweisen.. Seit 2009 versuche ich daher den nachfolgenden Sachverhalt, innerhalb des zulässigen Wahlprüfungsverfahrens belastbar bewertet zu bekommen, aber leider vergeblich.. Daher habe ich jetzt die OSCE Wahlbeobachter mit dem nachfolgenden Schreiben gebeten, die Deutschen Bundestagswahlen zu „beobachten“, denn die demokratischen Mindeststandards für GLEICHE und FAIRE Parlamentswahlen werden in Deutschland, von der gesetzlichen Seite her, nicht eingehalten und die belastbare Wahlprüfung des Sachverhaltes, vorsätzlich verweigert. Das nachfolgende Schreiben mit Rückschein ist am 06.02.2017 bei den OSCE Wahlbeobachtern in Warschau eingegangen. Office for Democratic Institutions and Human Rights Deutschland/ Hemsbach, den 01.02.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, OSCE Wahlbeobachter, die Deutschen Parlamentswahlen (Bundestagswahlen) werden gesetzlich manipuliert.! Jeder Deutsche Bürger bekommt nach der Ausübung eines Bundestagsmandates (Parlamentsmandat (passives Wahlrecht)), gemäß „§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 und 5 AbgG (Abgeordnetengesetz)“, die Rückkehr an seinen vor dem Mandat ausgeübten Arbeitsplatz und die entsprechende, lukrative Beförderung dazu, gesetzlich garantiert. und das selbst wenn er 32 Jahre im Parlament verbracht hat.. Das klingt vordergründig natürlich gut, aber in Wirklichkeit werden die Deutschen Bürger dadurch, unbemerkt in 2 Gruppen (1 und 2), aufgeteilt. Gruppe 1 sind die Mitarbeiter von finanzkräftigen Firmen, Konzernen und vom öffentlichen Dienst. Ihre finanzkräftigen Arbeitgeber können die gesetzlich erzwungene, berufliche Wiedereingliederung und lukrative Beförderung ihrer Ex-Mitarbeiter, selbst nach 32 Jahren im Bundestagsmandat, problemlos finanzieren.. Dem gegenüber stehen die Mitarbeiter finanzschwacher Firmen, die natürlich die GLEICHE gesetzliche Wiedereingliederungsgarantie erhalten wie Gruppe 1, aber deren (EX)-Arbeitgeber weder finanziell noch logistisch in der Lage sind, diese lukrative gesetzliche Garantie, auch zu leisten.. Diese Bürger gehen hier alle leer aus und landen, nach dem Bundestagsmandat, beim Arbeitsamt ., das ist dann Gruppe 2. Gleiche gesetzliche Förderungen für alle Deutschen Bürger (Gruppe 1 und 2). und lukrativ profitieren können nur die Bürger von Gruppe 1! Das ist weder Zufall noch Schicksal, sondern ein mandatserheblicher, gesetzlicher Trick., der es auch 190 Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes (Gruppe 1) ermöglicht, gegen die Gewaltenteilung, den Deutschen Bundestag zu dominieren, da Sie nach der Bundestagszeit, gesetzlich erzwungen, von Ihrem alten Arbeitsplatz, mit offenen Armen und lukrativer Beförderung, erwartet werden. Schafft man jetzt nur den „Arbeitsplatzerhalt nach der Bundestagszeit“ ab, dann werden das die Bürger von Gruppe 2 nicht einmal bemerken, da sie bereits heute keinerlei Nutzen daraus ziehen können., wogegen diese 190 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (Gruppe 1), sofort spurlos aus dem Deutschen Bundestag verschwinden, da sie nun auch ihren alten Beruf (Angestellten oder Beamtenstatus), bei Übernahme eines Bundestagsmandates, endgültig aufgeben müssen, genauso wie heute schon die Bürger von Gruppe 2. Sobald also die gesetzliche Privilegierung für die Bürger von Gruppe 1 wegfällt, ist die Gewaltenteilung in Deutschland wieder hergestellt und der komplette öffentliche Dienst (190 Mandate) spurlos aus dem Deutschen Parlament verschwunden., wie ist so etwas möglich., in einer Demokratie der GLEICHHEIT vor dem Gesetz? Um eine belastbare Antwort auf diese massiv mandatserhebliche Frage zu erhalten, habe ich bereits im Jahre 2009, mit meiner zulässigen Wahlbeschwerde (WP 98/09), gegen die 17. Deutsche Bundestagswahl, offiziell die Frage gestellt, ob diese aufgezeigte, indirekt diskriminierende, gesetzliche Aufteilung der Bürger in Gruppe 1 und 2, einen gesetzlichen Wahlfehler darstellt, der gegen die nationalen und internationalen Garantien, für GLEICHE und FAIRE Parlamentswahlen verstößt und die Zusammensetzung des Parlamentes manipuliert? Aber leider hat sich der zuständige Deutsche Bundestagswahlprüfungsausschuss, einfach für „NICHT-zuständig“ erklärt und die belastbare Prüfung verweigert. Daraufhin habe ich dann 2013 die OSCE Wahl Beobachter über die Prüfungsunwilligkeit des Deutschen Bundestagswahlprüfungsausschuss informiert und dankenswerter Weise haben dann die OSCE Wahl Beobachter den von mir angezeigten Sachverhalt, innerhalb ihrer zeitgleich ablaufenden Needs Assessment Mission (NAM) 2013, in der das Deutsche Wahlumfeld bewertet wurde, direkt angesprochen und laut OSCE Abschlussbericht vom 22.09.2013. „.wurde extra der Prüfungsumfang des („ESB Wahlprüfungsausschuss“) erweitert“ um genau diesen Sachverhalt, in Zukunft, belastbar zu bewerten.! (siehe www.ddr30.de/osce3.htm) und www.ddr30.de ). Als Konsequenz aus dieser OSCE Wahl Beobachter Intervention war zu erwarten, dass mindestens meine zweite Wahl Beschwerde (WP 11/13), in dieser Sache, diesmal gegen die 18. Deutsche Bundestagswahl, belastbar geprüft wird. Aber wieder weigert sich die Deutsche Wahlprüfung., trotz OSCE Intervention. Und nun 2017 kommt die 19. Deutsche Bundestagswahl und immer noch wird die Mehrheit des Deutschen Volkes, durch den aufgezeigten gesetzlichen Trick, aus dem Deutschen Parlament verdrängt und ausgerechnet die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (Gruppe 1), denen man laut Deutschem Grundgesetz (Art. 137 Abs. 1 GG), sogar das passive Wahlrecht gesetzlich einschränken darf, werden dadurch mit 190 Mandaten, gegen die Gewaltenteilung, in das Deutsche Parlament gedrückt. Bemerkenswert ist hierbei insbesondere, dass eine Prüfung dieses Sachverhaltes für den Deutschen Wahlprüfungsausschuss eine Banalität darstellt, denn er kann, innerhalb seines Prüfungsauftrages, sämtliche Fachleute in Deutschland, in Anspruch nehmen und braucht sich nicht mal selber „anzustrengen“. Seit 2009 habe ich parteiübergreifend alle Bundespolitiker in Deutschland, zum Teil mehrfach, über die seltsame Prüfungsunwilligkeit des Bundestagswahlprüfungsausschuss informiert und auch den Rechtsweg mit zwei Wahlbeschwerden (WP 98/09 und WP 11/13) und einer Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/14) bis hinauf zum höchsten deutschen Gericht (2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG)) ausgeschöpft, dessen Berichterstatter („ein Ex-Ministerpräsident und Parteipolitiker“) aber die Prüfung vor dem BVG verwehrte und mein deutlicher Befangenheitsantrag dagegen, wurde einfach unkommentiert zurückgewiesen.. Diese Prüfungsunwilligkeit ist umso erstaunlicher, da die Entstehung dieses gesetzlichen Wahlfehlers auch noch eine nachvollziehbare Geschichte aufweist. Bis zum Jahre 1975 waren nämlich alle Deutschen Bundestagsabgeordneten, ausschließlich, nebenberuflich ehrenamtlich tätig und das Ganze Grundgesetz und alle nachfolgenden Gesetze, in den die Abgeordneten betreffenden Passagen, waren bis dahin, ausschließlich und exklusiv, dem ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten auf den Leib geschrieben worden. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Diätenurteil (BVerfGE 40, 296)) von 1975, musste der Gesetzgeber dann den ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten, durch den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker) ersetzen und dabei hat der Gesetzgeber einfach die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Schutzprivilegien der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten von gestern, für die verfassungsrechtlich grundlegend anders eingestuften und absolut gleichgestellten Berufs-Bundestagsabgeordneten von heute, ungeprüft auf Kompatibilität, übernommen. Dadurch werden heute die Bürger in 2 Gruppen (1 und 2) aufgeteilt und NUR Gruppe 1 lukrativ gefördert (siehe oben). Sollte sich diese schwerwiegende Behauptung bei einer belastbaren Bewertung bestätigen, ist das natürlich ein verfassungsrechtlicher Super Gau, der seit 40 Jahren die Zusammensetzung des Deutschen Parlamentes manipuliert. und bei der dann zwingend fälligen Neuregelung, wird sich die Zusammensetzung des Deutschen Parlamentes, grundlegend, hin zum egalitären, verändern. Allein 190 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, werden dann den Deutschen Bundestag verlassen. und das sind noch nicht alle Betroffenen! Das ist durchaus dramatisch und ich glaube, dass dies auch die erstaunliche Prüfungsunwilligkeit erklärt.. Daher muss ich Sie meine Damen und Herren, OSCE Wahlbeobachter, dringend bitten, zu „Beobachten“, ob Deutschland überhaupt die nationalen und internationalen gesetzlichen Mindestanforderungen, an eine demokratisch legitimierte, gesetzlich GLEICHE und FAIRE und mit einer korrekten Wahlprüfung versehenen Deutschen Parlamentswahl einhält, denn genau das ist hier offensichtlich gerade NICHT der Fall. und ohne Hilfe von außen., wird sich das auch nicht mehr ändern., wie ich seit 2009, erleben musste.. Mit freundlichen Grüßen! _____________________ Roland Kruk Weitere Info: www.ddr30.de
Jan W.
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Beitrag von Jan W. »

Wenn 190 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes den Bundestag verlassen sollen, wieviele bleiben dann übrig? Ich habe eher den Eindruck, sie hätten hier eine spezielle Abneigung gegen diese Gruppe und wollten die Kann-Vorschrift aus Art. 137 GG hier zu einer Muss-Vorschrift durch die Hintertür umwandeln? Rückkehrrechte sollen Abgeordnete schützen - natürlich kann das bei einem Arbeitgeber zu Zumutungen führen, wenn dieser Schutz zu weit geht. Insofern muss man der Staat sorgsam, wenn er solche Maßnahmen einführt. Die Abwägung kann bei einer gegen sich selbst gerichteten Zumutung anders aussehen. Gleichzeitig gibt es auch im nicht-staatlichen Bereich keine vergleichbar starre Laufbahnregelung, so dass diese Regelung nicht übertragbar ist. Ansonsten ist die Vergütung der Abgeordneten exorbitant überdurchschnittlich und ermöglicht trotz erhöhter Lebenshaltungskosten während der Abgeordnetentätigkeit, etwas auf die hohe Kante zu legen, das außer bei einem absoluten Reputations-GAU (Hinz, Edathy) etwaige künftige Einbußen zu kompensieren. Übrigens finde es faszinierend, wie Sie die Musterantwort der OSCE so darstellen, als würde sich die Wahlbeobachtungsmission Ihrer Argumentation vollumfänglich anschließen.
Roland Kruk
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Beitrag von Roland Kruk »

Jan W danke für die schnelle Antwort. Zur ersten Frage, übrig bleiben NULL Mitarbeiter des ÖD im Parlament und hier muss man einschränken, das es nur darum geht den alten Job aufzugeben, sich bewerben und ein Mandat übernehmen ist nach wie vor erlaubt. Ebenso habe ich kein Abneigung gegen diese spezielle Gruppe, denn nicht ich habe die Gewaltenteilung erfunden oder Art. 137 Abs. 1 GG erdacht, sondern die Väter und Mütter des Grundgesetzes. und daher ist festzustellen, dass diese Leute eine starke Abneigung gegen Diener des Staates im Parlament hatten. Gruppe 1 hat gegenüber Gruppe 2 den Vorteil, dass diese Klientel selbst nach 32 Jahren im Parlament mit offenen Armen und Beförderung von ihrem alten Arbeitsplatz erwartet wird... und das gesetzlich erzwungen. Das verzerrt den Wettbewerb und wirkt massiv mandatserheblich. Wir sind eine Demokratie der Gleichheit vor dem Gesetz und bei Wahlen und nach 1975 gibt es nur noch absolut gleichgestellte Berufs-Bundestagsabgeordnete, deren einziger Hauptberuf das Bundestagsmandat ist. Gleiches muss gleich behandelt werden und deshalb sind alle beruflichen Vergünstigungen und Hilfen, die nicht für alle Berufs-Bundestagsabgeordnete GLEICH vorteilhaft sind unzulässig, denn sie verzerren immer den Wettbewerb und das wirkt mandatserheblich. Die „Musterantwort der OSCE“ ist von 2013 und ist gerade keine Musterantwort, denn die OSCE als zwischenstaatliche Organisation übernimmt nicht die Verteidigung von Bürgern, sondern die OSCE nimmt zur Kenntnis und das bedeutet man muss zwischen den Zeilen lesen.
Good Entity

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Beitrag von Good Entity »

Der Wahlprüfungsausschuss des deutschen Bundestags hat sich hier allerdings zurecht als unzuständig erklärt. Angestellte im öffentlichen Dienst oder Beamte werden auch nach den obenstehenden Ausführungen nicht beim Wahlvorgang anders behandelt. Es geht nur darum, dass nach einer gesetzlichen Vorschrift Mitglieder dieses Personenkreises eine größere Motivation haben könnten, zu kandidieren. Es wird also nach dieser Argumentation die Kandidatenaufstellung beeinflusst, nicht etwa die spätere Wahl. Bei dem Wahlvorgang werden also demnach unstreitig alle passiv Wahlberechtigten gleich behandelt. Für die Kandidatenaufstellung sind die Parteien selbst verantwortlich. Hier entscheiden Delegierte und/oder Parteimitglieder, wer Kandidat wird. Es ist also jeder Partei möglich, konsequent nur mutige Kandidaten aufzustellen, die nicht Angestellte im öffentlichen Dienst oder Beamte sind, und mithin ein erhöhtes Risiko zu tragen bereit sind. Tatsächlich ist es auch durchaus zulässig und wird auch praktiziert, als Kandidat werbend darauf hinzuweisen, dass man nicht aus dem öffentlichen Dienst kommt, sondern beispielsweise eine handwerkliche Ausbildung und Vergangenheit hat oder familiär einen Bauernhof besitzt und mithin auch praxisnahe brauchbare, im Parlament nutzbare Kenntnisse und Erfahrungen hat. Mir sind auch persönlich Wähler bekannt, die aus grundsätzlichen Erwägungen niemals ihre Stimme bei der Direktwahl einem Kandidaten geben, der Lehrer oder Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist. Es gibt ja hinreichend andere Kandidaten auf dem Wahlzettel. Diese Wähler benachteiligen also Beamte etc. Die geltende Gesetzgebung mag missfallen und die weit überproportionale Zahl der Angestellten im öffentlichen Dienst im Bundestag ist unschön. Mein Wahlrecht sehe ich aber nicht eingeschränkt, auch nicht das anderer Wähler. Da können auch die OSZE Wahlbeobachter nichts beobachten. Die Adressaten der Aktion sind die falschen.
Roland Kruk
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Beitrag von Roland Kruk »

Hallo, Good Entity Der Bundestagswahlprüfungsausschuss hat sich deshalb für nicht zuständig erklärt, weil er behauptet, dass nur das BVG gesetzliche Regelungen prüfe, also zuständig wäre. Das stimmt aber nicht, denn ich war ein paar Tage vorher beim BVG und die haben mich zum Bundestagswahlprüfungsausschuss geschickt., in dieser Wahlangelegenheit. http://ddr30.de/abschlussbericht.htm Der Bundestagswahlprüfungsausschuss muss alles vorgelegte auf Mandatserheblichkeit prüfen und NIX-zuständig gibt es gar nicht. Wenn die NICHT prüfen, dann erzeugen die unrichtige Wahlergebnisse durch Unterlassung der korrekten Wahlprüfung (siehe § 107a StGB) und das ist Deutsche Realität. Es geht hier darum, dass die GLEICHHEIT vor dem Gesetz nicht eingehalten wird, wenn ein Teil GLEICHER Bürger, durch indirekte gesetzliche Besserstellung, so wie aufgezeigt, leichter in das Bundestagsmandat kommt. Sollte das zutreffen sind die Deutschen Bundestagswahlen ein FAKE und die OSCE sind zuständig, aber nicht als mein Rechtsanwalt, sondern als neutraler Beobachter, denn hier geht es um 3 stellige Mandatserheblichkeit beim Zugang zum Deutschen Parlament. Die vorsätzlich nicht belastbar geprüft wird.
Jan W.
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Beitrag von Jan W. »

Die jetzige Regelung stellt keinen Verstoß gegen Art. 137 dar ... der Verweis auf den Verfassungsgeber ist daher fehl am Platze. Es liegt hier keinerlei Ungleichheit im Wahlrecht vor. Hier liegt eine Ungleichheit in der Arbeitsplatzsicherheit und Laufbahn"garantie" verschiedener Beschäftigungsverhältnisse vor, die spiegelbildlich bei Nichtkandidierenden ebenso bestehen ... Sie haben das Bundesverfassungsgericht nicht verstanden. Hier liegt kein Wahlprüfungsfall vor. Sie müssen ihren "nicht-öffentlichen" Arbeitgeber wegen der Ihnen entstandenen Einkommenseinbußen nach dem Wiedereinstieg am Ende Ihrer Bundestagstätigkeit verklagen - und zwar durch alle Instanzen, bis nach Karlsruhe. Und natürlich ist Ihr Wahlerfolg die vermutlich größte Hürde ... "mandatserheblich" ist übrigens ein schöner Ausdruck. Sie haben richtig erkannt, dass man eine solche Vokabel verwenden muss. Aber man muss ihr Vorliegen auch argumentativ begründen können. Die bloße Behauptung reicht nicht. Übrigens würde mich interessieren, wie das mit der von Ihnen vermutlich erstatteten Anzeige wegen Wahlfälschung ausgegangen ist ... Sie würden ja nicht einfach nur mit Paragraphen um sich werfen, um möglichst viel Krach zu schlagen.
Roland Kruk
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Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....?

Beitrag von Roland Kruk »

Hallo Jan W Nun, die "Väter und Mütter des Grundgesetzes" haben die Gewaltenteilung und Art. 137 Abs. 1 GG nicht eingeführt um die Beamten zu ärgern, sondern um die Gewaltenteilung zu schützen. Wenn also 190 Mitarbeiter des ÖFFENTLICHEN DIENSTES (gehören zu Gruppe 1) im Parlament sitzen und parteiübergreifend den Bundestags dominieren, muss jeder Demokrat schon fragen wie das möglich ist. und da gibt es in diesem Kontext nur eine Antwort., weil sie nach der Bundestagszeit zurück an ihren alten Arbeitsplatz können und sogar lukrativ befördert werden. Andere Bürger (Gruppe 2) können das nicht nutzen und gehen leer aus und erleiden nach dem Mandat einen beruflichen Totalverlust. Also Gruppe 1 hat hier einen gesetzlich erzwungenen Vorteil gegenüber Gruppe 2 und das ist 3 stellig mandatserheblich, denn wenn der Arbeitsplatzerhalt abgeschafft wird gibt es keine Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes im Bundestag mehr und jeder „Diener des Staates“ der dann danach strebt in die Legislative zu kommen, muss sein Beamtenpöstchen endgültig aufgeben, genauso wie die Bürger von Gruppe 2. Das wird viele abschrecken und deshalb ist es mandatserheblich., das ist 100% mathematisch sicher. Nicht ich der Bürger muss mich durch die Instanzen klagen, sondern der Gesetzgeber muss seine Gesetz so gestalten, dass alle Bürger gesetzlich GLEICH behandelt werden. Und ich habe tatsächlich eine Anzeige wegen Wahlfälschung eingereicht., aber das wird einfach nicht korrekt bearbeitet., sondern abgelehnt.
Werner Fischer
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Beitrag von Werner Fischer »

Wenn etwas gegen die Gewaltenteilung verstoßen sollte, dann doch wohl eher die Mitgliedschaft von Vertretern der Bundesregierung (Oberste Verwaltungsebene/ausübende Gewalt) im Bundestag (Volksvertretung/gesetzgebende Gewalt). Im Gegensatz dazu müssen Beamte/öffentlich Bedienstete ihre Ämter ruhen lassen, wenn sie ein Mandat übernehmen, für Regierungsvertreter wie Merkel und ihre Minister und Staatssekretäre gilt das nicht. Warum denn immer nur auf die Kleinen...?
Thomas Frings
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Beitrag von Thomas Frings »

"Wenn also 190 Mitarbeiter des ÖFFENTLICHEN DIENSTES (gehören zu Gruppe 1) im Parlament sitzen und parteiübergreifend den Bundestags dominieren," Wenn 70 % der Abgeordneten nicht im öffentlichen Dienst sind, ist das mit der Dominanz nicht einsichtig. "Andere Bürger (Gruppe 2) können das nicht nutzen und gehen leer aus und erleiden nach dem Mandat einen beruflichen Totalverlust." Nicht unbedingt, einige verdienen erst danach so richtig viel. Nehmen wir z. B. Herrn Pofalla. Außerdem sind nicht alle berufstätig, z. B. Rentner. "Nicht ich der Bürger muss mich durch die Instanzen klagen, sondern der Gesetzgeber muss seine Gesetz so gestalten, dass alle Bürger gesetzlich GLEICH behandelt werden." Hier braucht man gar nicht klagen. Es wäre vielmehr eine Einschränkung der Wahlfreiheit und -gleicheit, den öffentlichen Dienst von der Wählbarkeit auszuschließen. "Und ich habe tatsächlich eine Anzeige wegen Wahlfälschung eingereicht., aber das wird einfach nicht korrekt bearbeitet., sondern abgelehnt." Das ist auch richtig so. Unsere Justiz hat wichtigere Aufgaben, als sich mit unsinnigen juristischen Privattheorien verschrobener Zeitgenossen zu beschäftigen. (Beitrag nachträglich am 24., April. 2017 von frings editiert)
Jan W.
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Beitrag von Jan W. »

@Roland Kruk Ich finde, es hilft geradezu der Gewaltenteilung, dass dem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ein besonderer Schutz vor Willkür des Ex-und-vielleicht-bald-wieder-Vorgesetzten und damit der Exekutive gewährt wird.
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