von Jan W. » Do 18. Jul 2013, 11:52
			
			
			Stellen wir uns eine Landesliste mit 9 Plätzen in einem Land mit 11 Wahlkreisen (zwei Nur-Direktkandidaten X und Y) vor: 1,4,7,X gewinnen ihre Wahlkreise, 2,5,8,Y belegen den zweiten Platz im Wahlkreis, 3,6,9 schneiden im Wahlkreis schlechter ab. a) Die listenplatzierten Wahlkreisersten 1,4,7 rücken in der bisherigen Reihenfolge an die Spitze der Liste. b) Dahinter folgen die nicht platzierten Wahlkreisersten in absteigender Reihenfolge (ihres Ergebnisses oder ihres Vorsprungs): hier nur X. c) Dahinter folgen die listenplatzierten Wahlkreiszweiten 2,5,8 (in ihrer bisherigen Listenreihenfolge. d) Dahinter folgen die nicht platzierten Wahlkreiszweiten (analog): hier nur Y. e) Danach käme der Rest: 3,6,9  Das ergibt eine Rangfolge 1, 4, 7, X, 2, 5, 8, Y, 3, 6, 9. Ferner wird ein Mindestsitzanspruch in Höhe der Anzahl der Wahlkreisersten für die Landesliste definiert. Liegt dieser unter dem Anspruch aus Parteiober-/Länderunterverteilung, so entsteht gesondert zu behandelnder Überhang.  Die Folgerichtigkeit entsteht aus der Tatsache, dass durch Ignorieren von d) und Nicht-Trennung von c) + e) nichts anderes entsteht, als die derzeitige Regelung: 1, 4, 7, X, 2, 3, 5, 6, 8, 9 (Y wird gar nicht berücksichtigt: Listenerschöpfung)  Hierbei kann es jetzt schon passieren, dass 7 einzieht und 6 nicht, oder dass 3 (evtl. letzter ziehender Platz) und 5 (erster Nachrücker) "hintereinander zusammengehauen werden", obwohl sie vorher "nichts miteinander zu tun hatten". Der nicht listennominierte X wird bereits jetzt im Vergleich zu 2 bevorzugt. Wenn "Personenwahlkomponente stärken" innerhalb des jetzigen Systems das Ziel ist, ist das der Weg, weil er die Personenreihung ein wenig mehr aus den Händen der Nominierungsparteitage nimmt.
			
			
							Stellen wir uns eine Landesliste mit 9 Plätzen in einem Land mit 11 Wahlkreisen (zwei Nur-Direktkandidaten X und Y) vor: 1,4,7,X gewinnen ihre Wahlkreise, 2,5,8,Y belegen den zweiten Platz im Wahlkreis, 3,6,9 schneiden im Wahlkreis schlechter ab. a) Die listenplatzierten Wahlkreisersten 1,4,7 rücken in der bisherigen Reihenfolge an die Spitze der Liste. b) Dahinter folgen die nicht platzierten Wahlkreisersten in absteigender Reihenfolge (ihres Ergebnisses oder ihres Vorsprungs): hier nur X. c) Dahinter folgen die listenplatzierten Wahlkreiszweiten 2,5,8 (in ihrer bisherigen Listenreihenfolge. d) Dahinter folgen die nicht platzierten Wahlkreiszweiten (analog): hier nur Y. e) Danach käme der Rest: 3,6,9  Das ergibt eine Rangfolge 1, 4, 7, X, 2, 5, 8, Y, 3, 6, 9. Ferner wird ein Mindestsitzanspruch in Höhe der Anzahl der Wahlkreisersten für die Landesliste definiert. Liegt dieser unter dem Anspruch aus Parteiober-/Länderunterverteilung, so entsteht gesondert zu behandelnder Überhang.  Die Folgerichtigkeit entsteht aus der Tatsache, dass durch Ignorieren von d) und Nicht-Trennung von c) + e) nichts anderes entsteht, als die derzeitige Regelung: 1, 4, 7, X, 2, 3, 5, 6, 8, 9 (Y wird gar nicht berücksichtigt: Listenerschöpfung)  Hierbei kann es jetzt schon passieren, dass 7 einzieht und 6 nicht, oder dass 3 (evtl. letzter ziehender Platz) und 5 (erster Nachrücker) "hintereinander zusammengehauen werden", obwohl sie vorher "nichts miteinander zu tun hatten". Der nicht listennominierte X wird bereits jetzt im Vergleich zu 2 bevorzugt. Wenn "Personenwahlkomponente stärken" innerhalb des jetzigen Systems das Ziel ist, ist das der Weg, weil er die Personenreihung ein wenig mehr aus den Händen der Nominierungsparteitage nimmt.