von Thomas Frings » Di 16. Sep 2008, 15:21
"Der Unterschied zwischen SPV und Partei scheint bei den FW fließend zu sein. Er beträgt je Wählerstimme immerhin 1,28 (SPV) zu 4,25 (Partei - 5 Jahre x 0,85 ). Ist dieser große Unterschied wirklich gerechtfertigt?" Der Unterschied ist bei weitem nicht so groß wie es auf den ersten Blick scheint, und zwar aus drei Gründen: 1. Die 85 Cent betreffen z.Z. nur REP und ödp - CSU, SPD, Grüne und FDP liegen durch andere Wahlen bereits über 4 Mio. Stimmen und bekommen daher nur 70 Cent je Stimme. 2. Durch die absolute Obergrenze werden statt 85 bzw. 70 Cent momentan nur 72,12 bzw. 59,4 Cent ausbezahlt. 3. Es wird nur die Hälfte der Gesamtstimmen für die Parteienfinanzierung angesetzt. Im Bund und in den übrigen Ländern war ja immer nur eine Stimme für die Sitzverteilung maßgeblich, in Bayern sind es beide Stimmen. Daher wird die Gesamtstimmenzahl quasi zur Gewichtung nur halbiert angesetzt. Entsprechend muß man dann auch die 72,12 bzw. 59,4 Cent auf 36,06 bzw. 29,7 Cent halbieren. So bekommen die Parteien (>1%) pro Gesamtstimme insgesamt, wenn man vereinfachend die aktuellen Werte je Stimme ansetzt 5 x 0,3606 = 1,803 (REP, ödp) 5 x 0,297 = 1,485 (CSU, SPD, Grüne, FDP) So ist die Differenz zu 1,28 gar nicht mehr so groß. Die schrumpft noch weiter, wenn man den Zinsvorteil berücksichtigt. An Wählergruppen wird auf einen Schlag am Anfang der Wahlperiode ausgezahlt, während an die Parteien das Geld über die fünf Jahre verteilt in vier Raten jährlich ausgezahlt wird. Das Geld sofort in voller Höhe sofort zu bekommen ist natürlich günstiger. @OBE Der Hintergrund ist folgender: 1976 urteilte das Bundesverfassungsgericht, daß es verfassungswidrig wäre, wenn bei Wahlen ausschließlich Parteien Wahlvorschläge einreichen könnten. Für das Bundestagswahlrecht hatte das Urteil insoweit keine Bedeutung, da für jeden passiv Wahlberechtigten die Direktkandidatur im Wahlkreis unabhängig von einer Partei möglich ist. Daher ist es auch zulässig, das Wahlvorschlagsrecht für die Landeslisten auch Parteien zu beschränken. Bei der Europawahl hingegen gibt es ja keine Direktkandidaten und daher wäre es verfassungswidrig, wenn nur Parteien Listen einreichen könnten. Man hat das Europawahlgesetz auf die Weise verfassungskonform gemacht, daß man auch "sonstigen politischen Vereinigungen" ein Wahlvorschlagsrecht gab (sofern sie eine Beteiligungsanzeige einreichen und als SPV anerkannt werden).
"Der Unterschied zwischen SPV und Partei scheint bei den FW fließend zu sein. Er beträgt je Wählerstimme immerhin 1,28 (SPV) zu 4,25 (Partei - 5 Jahre x 0,85 ). Ist dieser große Unterschied wirklich gerechtfertigt?" Der Unterschied ist bei weitem nicht so groß wie es auf den ersten Blick scheint, und zwar aus drei Gründen: 1. Die 85 Cent betreffen z.Z. nur REP und ödp - CSU, SPD, Grüne und FDP liegen durch andere Wahlen bereits über 4 Mio. Stimmen und bekommen daher nur 70 Cent je Stimme. 2. Durch die absolute Obergrenze werden statt 85 bzw. 70 Cent momentan nur 72,12 bzw. 59,4 Cent ausbezahlt. 3. Es wird nur die Hälfte der Gesamtstimmen für die Parteienfinanzierung angesetzt. Im Bund und in den übrigen Ländern war ja immer nur eine Stimme für die Sitzverteilung maßgeblich, in Bayern sind es beide Stimmen. Daher wird die Gesamtstimmenzahl quasi zur Gewichtung nur halbiert angesetzt. Entsprechend muß man dann auch die 72,12 bzw. 59,4 Cent auf 36,06 bzw. 29,7 Cent halbieren. So bekommen die Parteien (>1%) pro Gesamtstimme insgesamt, wenn man vereinfachend die aktuellen Werte je Stimme ansetzt 5 x 0,3606 = 1,803 (REP, ödp) 5 x 0,297 = 1,485 (CSU, SPD, Grüne, FDP) So ist die Differenz zu 1,28 gar nicht mehr so groß. Die schrumpft noch weiter, wenn man den Zinsvorteil berücksichtigt. An Wählergruppen wird auf einen Schlag am Anfang der Wahlperiode ausgezahlt, während an die Parteien das Geld über die fünf Jahre verteilt in vier Raten jährlich ausgezahlt wird. Das Geld sofort in voller Höhe sofort zu bekommen ist natürlich günstiger. @OBE Der Hintergrund ist folgender: 1976 urteilte das Bundesverfassungsgericht, daß es verfassungswidrig wäre, wenn bei Wahlen ausschließlich Parteien Wahlvorschläge einreichen könnten. Für das Bundestagswahlrecht hatte das Urteil insoweit keine Bedeutung, da für jeden passiv Wahlberechtigten die Direktkandidatur im Wahlkreis unabhängig von einer Partei möglich ist. Daher ist es auch zulässig, das Wahlvorschlagsrecht für die Landeslisten auch Parteien zu beschränken. Bei der Europawahl hingegen gibt es ja keine Direktkandidaten und daher wäre es verfassungswidrig, wenn nur Parteien Listen einreichen könnten. Man hat das Europawahlgesetz auf die Weise verfassungskonform gemacht, daß man auch "sonstigen politischen Vereinigungen" ein Wahlvorschlagsrecht gab (sofern sie eine Beteiligungsanzeige einreichen und als SPV anerkannt werden).