von Bernhard Nowak » So 23. Mai 2004, 08:51
Hallo, ich habe mal eine Frage, die ich nirgends beantwortet fand. Im Thema bei www.wahlrecht.de: "Bundespräsidentenwahl, Bundesversammlung" heißt es: Immunität einiger Mitglieder aufgehoben Die Mitglieder der Bundesversammlung genießen wie die Abgeordneten des Deutschen Bundestages strafrechtliche Immunität, so daß während der Zeit ihrer Mitgliedschaft bis zur Wahl des Bundespräsidenten nicht gegen sie ermittelt werden kann. Gegen Peter Strieder, der sein Mandat inzwischen zurückgegeben hat, Walter Döring und Norbert Raulin laufen jedoch nun Ermittlungsverfahren, da der Deutsche Bundestag ihre Immunität aufgehoben hat. An diesen Beschlüssen war umstritten, ob der Bundestag die Immunität von Mitgliedern eines anderen Verfassungsorganes überhaupt aufheben kann oder ob dies nur durch die Bundesversammlung selbst möglich ist. Wie ist dies? Die Bundesversammlung ist ja kein permanent tagendes Organ, sondern tritt nur - in der Regel alle 5 Jahre einmal - zur Wahl des Bundespräsidenten zusammen. Wer kann dann die Immunität der in sie versammelten Abgesandten aufheben? Denkbar wäre für mich, dass die Organe, die Mitglieder in die Bundesversammlung entsandt haben, also der Bundestag die Mitglieder des Deutschen Bundestages und die jeweiligen Landtage fßr die von Ihnen entsandten Abgesandten die Immunität aufheben können. So ist es auch geschehen. Was geschieht allerdings mit denjenigen, die weder Landtags-, noch Bundestagsabgeordnete sind, sondern - als Prominente - lediglich von den Landesparlamenten in die Bundesversammlung delegiert wurden? Gilt hier auch, dass das zu entsendende Organ, der jeweilige Landtag, die Immunität aufheben könnte oder wie ist dies geregelt?
Hallo, ich habe mal eine Frage, die ich nirgends beantwortet fand. Im Thema bei www.wahlrecht.de: "Bundespräsidentenwahl, Bundesversammlung" heißt es: Immunität einiger Mitglieder aufgehoben Die Mitglieder der Bundesversammlung genießen wie die Abgeordneten des Deutschen Bundestages strafrechtliche Immunität, so daß während der Zeit ihrer Mitgliedschaft bis zur Wahl des Bundespräsidenten nicht gegen sie ermittelt werden kann. Gegen Peter Strieder, der sein Mandat inzwischen zurückgegeben hat, Walter Döring und Norbert Raulin laufen jedoch nun Ermittlungsverfahren, da der Deutsche Bundestag ihre Immunität aufgehoben hat. An diesen Beschlüssen war umstritten, ob der Bundestag die Immunität von Mitgliedern eines anderen Verfassungsorganes überhaupt aufheben kann oder ob dies nur durch die Bundesversammlung selbst möglich ist. Wie ist dies? Die Bundesversammlung ist ja kein permanent tagendes Organ, sondern tritt nur - in der Regel alle 5 Jahre einmal - zur Wahl des Bundespräsidenten zusammen. Wer kann dann die Immunität der in sie versammelten Abgesandten aufheben? Denkbar wäre für mich, dass die Organe, die Mitglieder in die Bundesversammlung entsandt haben, also der Bundestag die Mitglieder des Deutschen Bundestages und die jeweiligen Landtage fßr die von Ihnen entsandten Abgesandten die Immunität aufheben können. So ist es auch geschehen. Was geschieht allerdings mit denjenigen, die weder Landtags-, noch Bundestagsabgeordnete sind, sondern - als Prominente - lediglich von den Landesparlamenten in die Bundesversammlung delegiert wurden? Gilt hier auch, dass das zu entsendende Organ, der jeweilige Landtag, die Immunität aufheben könnte oder wie ist dies geregelt?